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Europäisches Mahnverfahren - Zinsen, Währung

In aller KürzeZak 2013/5Zak 2013, 3 Heft 1 v. 15.1.2013

Nach Ansicht des EuGH (C-215/11 , Szyrocka/SiGer Technologie) ist das Zinsenbegehren im Europäischen Mahnverfahren nicht auf bereits angefallene Zinsen beschränkt, sondern kann auch den Zeitraum bis zur Begleichung der Hauptforderung umfassen. Weiters hat der EuGH in dieser zur polnischen Rechtslage ergangenen Vorabentscheidung ausgesprochen, dass die inhaltlichen Anforderungen an den Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls in Art 7 EuMahnVO abschließend geregelt sind und die Mitgliedstaaten keine weiteren Voraussetzungen vorsehen dürfen. Allerdings hielt er auch fest, dass eine nationale Verfahrensvorschrift, nach der im Europäischen Mahnverfahren wie in anderen Gerichtsverfahren der Streitwert zur Berechnung der Gerichtsgebühren in der Währung des Gerichtsstaats anzugeben ist, mit der VO vereinbar sein kann.

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