Der Autor qualifiziert die Aufsandungserklärung einerseits als grundbuchrechtliches Formerfordernis und andererseits als Bestandteil des dinglichen Verfügungsgeschäfts. In Bezug auf den zweiten Aspekt sei nicht von einem dinglichen Vertrag, sondern von einem einseitigen Rechtsgeschäft auszugehen, das nach stRsp (zB 7 Ob 564/84 = RZ 1986/28) nicht widerrufbar ist. Dass der OGH (5 Ob 295/04z = ZRInfo 2005/125) unter aufschiebender Bedingung stehende Aufsandungserklärungen für zulässig erachtet (wobei zur Einverleibung dann der Bedingungseintritt urkundlich nachgewiesen werden muss), bewertet der Autor kritisch. Die Beisetzung einer auflösenden Bedingung komme jedenfalls nicht in Betracht. Seine dogmatische Einordnung der Aufsandungserklärung liefert nach Ansicht des Autors Argumente für die Ansicht, dass zur Erfüllung der Lastenfreistellungspflicht nach § 9 Abs 3 BTVG eine obligatorische Verpflichtungserklärung ausreichen kann und nicht zwingend bereits die Aufsandungserklärung vorliegen muss.