KulturrückgabeG: § 11 Abs 1
ABGB: § 1497
Gem § 11 Abs 1 KulturrückgabeG (BGBl I 1998/67) erlischt der Rückgabeanspruch ein Jahr nach jenem Zeitpunkt, in dem der ersuchende Staat vom Standort und dem Inhaber des unrechtmäßig verbrachten Kulturguts Kenntnis erhalten hat. Kenntnis bedeutet gesichertes Wissen. Dass die Ermittlung der maßgeblichen Umstände früher möglich gewesen wäre, ist irrelevant.