ZPO: § 235 Abs 1, §§ 237, 244
Die Mahnklage kann auch im Zeitraum zwischen der Erlassung des Zahlungsbefehls und dem Einlangen des Einspruchs zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
Eine Klageänderung im Sinn der Erweiterung oder qualitativen Veränderung des Begehrens ist zwar gem § 235 Abs 1 ZPO vor Eintritt der Streitanhängigkeit grundsätzlich ohne sachliche Einschränkungen und ohne Zustimmung des Gegners zulässig. Im Mahnverfahren ist eine Klageänderung nach Erlassung des Zahlungsbefehls jedoch auch dann ausgeschlossen, wenn dieser bei Einbringung des Änderungsschriftsatzes noch nicht an den Gegner zugestellt worden ist.