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Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter - Beginn der Einjahresfrist für den Rückgabeantrag

RechtsprechungInternationalZak 2013/705Zak 2013, 383 Heft 19 v. 29.10.2013

KulturrückgabeG: § 11 Abs 1

ABGB: § 1497

Gem § 11 Abs 1 KulturrückgabeG (BGBl I 1998/67) erlischt der Rückgabeanspruch ein Jahr nach jenem Zeitpunkt, in dem der ersuchende Staat vom Standort und dem Inhaber des unrechtmäßig verbrachten Kulturguts Kenntnis erhalten hat. Kenntnis bedeutet gesichertes Wissen. Dass die Ermittlung der maßgeblichen Umstände früher möglich gewesen wäre, ist irrelevant.

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