ABGB: §§ 864a, 886, 1346 Abs 2
Das Formerfordernis der schriftlichen Abgabe der Bürgschaftserklärung wird durch die Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Dokuments per Telefax erfüllt.
AGB werden nach herrschender Rsp Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Inhalts hatte und sich ihnen unterwirft. Auf die Aushändigung der Bedingungen oder deren tatsächliche Kenntnis kommt es nicht an.