ABGB: §§ 934, 935
Auch wenn die Bewertung eines Unternehmens verschiedene Tat- und Rechtsfragen aufwirft, ist dessen objektiver Wert ermittelbar. Die Anfechtung des Kaufs eines Geschäftsanteils an einer GmbH wegen Verkürzung über die Hälfte scheitert daher nicht an der fehlenden objektiven Bewertbarkeit.