ABGB: § 364 Abs 2
Gegen die Verschmutzung eines Innenhofs durch den Kot von wild lebenden Tauben, die sich auf dem Nachbargebäude aufhalten, kann dann mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage gem § 364 Abs 2 ABGB vorgegangen werden, wenn der Nachbar die Tiere anlockt oder die Störung durch eine unübliche Nutzung (zB Müllablagerung) oder durch eine nicht ortsübliche oder rechtswidrig überhängende Bepflanzung begünstigt.