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Nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Taubenkot

RechtsprechungSachenrechtZak 2013/692Zak 2013, 378 Heft 19 v. 29.10.2013

ABGB: § 364 Abs 2

Gegen die Verschmutzung eines Innenhofs durch den Kot von wild lebenden Tauben, die sich auf dem Nachbargebäude aufhalten, kann dann mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage gem § 364 Abs 2 ABGB vorgegangen werden, wenn der Nachbar die Tiere anlockt oder die Störung durch eine unübliche Nutzung (zB Müllablagerung) oder durch eine nicht ortsübliche oder rechtswidrig überhängende Bepflanzung begünstigt.

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