WRG 1959: § 15 Abs 1
Der Eingriff in ein Fischereirecht durch eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme kann nicht zur Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Schutzmaßnahmen oder zur Zuerkennung einer Entschädigung führen. Die Einräumung von Zwangsrechten iSd §§ 60 ff WRG ist gegenüber einem Fischereiberechtigten nicht erforderlich bzw vorgesehen.