Die Bejahung der Ausrichtung der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers iSd Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO setzt nach Ansicht des EuGH (C-218/12 , Emrek/Sabranovic) nicht voraus, dass das Mittel, aus dem die Ausrichtung abgeleitet wird (hier: Internetauftritt des Unternehmers) für den Vertragsabschluss kausal war. Ein Kausalzusammenhang könne jedoch als Indiz für das Ausrichten gewertet werden. Weiters wies der EuGH in dieser Vorabentscheidung darauf hin, dass die Grenznähe des Unternehmens und die Zurverfügungstellung einer Mobiltelefonnummer des Nachbarstaats zur Kontaktaufnahme für die Ausrichtung der Tätigkeit auf diesen Staat sprechen.