Wenn der Verbraucher mit seiner Gewährleistungsklage ohne Eventualbegehren ausschließlich die Wandlung des Kaufvertrags begehrt, diese nach den Verfahrensergebnissen jedoch aufgrund der Geringfügigkeit des Mangels ausscheidet, kann ihm das Gericht nach spanischem Verfahrensrecht weder von Amts wegen eine Preisminderung zusprechen noch kann der Verbraucher auf ein Preisminderungsbegehren umsteigen oder mit neuerlicher Klage Preisminderung geltend machen. In der Vorabentscheidung C-32/12 , Duarte Hueros/Autociba ua gelangte der EuGH zur Auffassung, dass diese Rechtslage nicht mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip vereinbar ist. Die Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG überlasse die Festlegung der Verfahrensmodalitäten bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zwar den Mitgliedstaaten. Die Rechtsausübung dürfe aber nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Dies sei aber der Fall, wenn die nationale Rechtslage vom Verbraucher verlangt, das Ergebnis der im Gewährleistungsprozess durchzuführenden Prüfung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs schon vorwegnehmend zu berücksichtigen.