EO: § 54 Abs 3, § 355
Der Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution gem § 355 EO muss das konkrete und schlüssige Vorbringen enthalten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat.
EO: § 54 Abs 3, § 355
Der Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution gem § 355 EO muss das konkrete und schlüssige Vorbringen enthalten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat.