EO: §§ 37, 303
AbgEO: § 14 Abs 2
Eine Exszindierungsklage (hier: nach § 14 Abs 2 AbgEO) ist abzuweisen, wenn sie erst nach Einstellung oder Beendigung der Exekution eingebracht wurde. Unter Beendigung ist grundsätzlich die volle Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu verstehen. Die Exekution auf eine einzige Forderung (hier: Sparbuchguthaben), die nach gänzlicher Realisation zu keinem weiteren Erfolg mehr führen kann, ist aber auch dann als beendet anzusehen, wenn die betriebene Forderung dadurch nur teilweise erfüllt worden ist.