ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
Auch wenn die Pistenpräparierung mit Seilwinde nach Betriebsschluss der Skipiste stattfindet, hat der Pistenhalter besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Auffällige Warntafeln im Zufahrtsbereich der Piste können im Einzelfall als Absicherung ausreichen (Zurückweisung der Revision).