ABGB: §§ 1304, 1311
StVO: § 26a Abs 2
Die in § 26a Abs 2 StVO vorgesehene Pflicht, einem links blinkenden Autobus des Kraftfahrlinienverkehrs im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von der Haltestelle zu ermöglichen, trifft alle nachfolgenden Fahrzeuglenker unabhängig davon, ob sie den neben der Haltestelle verlaufenden rechten Fahrstreifen, einen links anschließenden zweiten Richtungsfahrstreifen oder während eines Überhol- oder Vorbeifahrmanövers den Fahrstreifen des Gegenverkehrs befahren. Der Lenker eines nachfolgenden Fahrzeugs muss damit rechnen, dass der Bus nach dem Verlassen des Haltestellenbereichs linienbedingt nicht in gerader Richtung weiterfährt, sondern in unmittelbarer Folge nach links einbiegt bzw zum Linksabbiegen eingeordnet wird.