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Clique von Jugendlichen haftet nicht für Delikte Einzelner

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/660Zak 2013, 360 Heft 18 v. 8.10.2013

ABGB: §§ 1301, 1302

Mehrere Jugendliche, die ohne gemeinsame böse Absicht als Gruppe auf fremdes Gelände eindringen, um dort die Freizeit zu verbringen, haften nicht als Mittäter solidarisch für Sachbeschädigungen, die einige der Gruppenmitglieder aufgrund eigenen Entschlusses auf dem Gelände anrichten.

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