ABGB: §§ 1301, 1302
Mehrere Jugendliche, die ohne gemeinsame böse Absicht als Gruppe auf fremdes Gelände eindringen, um dort die Freizeit zu verbringen, haften nicht als Mittäter solidarisch für Sachbeschädigungen, die einige der Gruppenmitglieder aufgrund eigenen Entschlusses auf dem Gelände anrichten.