ABGB: §§ 896, 1295 Abs 1, § 1313a
ZPO: § 228
Die Erfüllungsgehilfenhaftung gem § 1313a ABGB kann auch dann eingreifen, wenn der Gehilfe seinen Auftrag überschritten hat. Die Ansicht, dass der Verkäufer aufgrund des Sachzusammenhangs mit dem Kauf- und Liefervertrag für einen Schaden einzustehen hat, den der von ihm als Erfüllungsgehilfe eingesetzte Transporteur im Rahmen des vom Vertrag nicht mehr umfassten Abladens verursacht hat, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).