ABGB: §§ 886, 1346 Abs 2, §§ 1348, 1354
EKEG: § 15 Abs 1
Das Formerfordernis der schriftlichen Abgabe der Bürgschaftserklärung wird durch die Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Dokuments per Telefax erfüllt. Der Zweck dieses Formgebots, der im Schutz des Bürgen vor übereilten Haftungserklärungen liegt, ist unabhängig davon gewahrt, ob dem Gläubiger das Originaldokument oder die elektronische Kopie zugeht.