Aufgrund der Valorisierungsregel des § 31a GGG kam es mit 1. 10. 2013 zu einer indexbedingten Erhöhung der Gerichtsgebühren um ca 5 %. Die neuen Gebührenbeträge wurden mit der vor Kurzem kundgemachten V BGBl II 2013/280 festgesetzt. Sie gelten für Schriften und Amtshandlungen, bezüglich derer der Gebührenanspruch nach dem 30. 9. 2013 entstanden ist. Angehoben wurden auch jene Gebührensätze, die im SchiedsRÄG 2013 (siehe Zak 2013/354, 196) für die ab dessen Inkrafttreten mit 1. 1. 2014 grundsätzlich in die Zuständigkeit des OGH fallenden Klagen und Außerstreitverfahren bezüglich Schiedssprüchen vorgesehen sind.