ASGG: § 37 Abs 3
JN: § 45
Mit Ausnahme des Verhältnisses zwischen dem ASG Wien und den anderen ordentlichen Gerichten in Wien betrifft die Frage, ob das Gericht in einer Rechtssache als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, nicht die sachliche Zuständigkeit, sondern die Gerichtsbesetzung. § 45 JN, der die Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die sachliche Zuständigkeit einschränkt, ist hier nicht - auch nicht analog - anzuwenden.