AußStrG: § 65 Abs 1
MRG: § 37 Abs 3 Z 16
Die Frist für den Revisionsrekurs in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren beträgt vier Wochen, wenn mit diesem Rechtsmittel ein Sachbeschluss oder ein Beschluss, mit dem eine Sachentscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, angefochten wird. Hat das Rekursgericht hingegen die erstinstanzliche Entscheidung samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben (hier: mangels Befassung der Schlichtungsstelle) und den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgewiesen, muss der Revisionsrekurs innerhalb von 14 Tagen erhoben werden. Gleiches gilt, wenn das Rekursgericht einen Teil- oder Zwischensachbeschluss des Erstgerichts ersatzlos aufgehoben hat, ohne diesem eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, weil es die Voraussetzungen für einen solchen Beschluss nicht für gegeben erachtete.