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Schweinemastbetrieb ist keine behördlich genehmigte Anlage

RechtsprechungSachenrechtZak 2013/611Zak 2013, 336 Heft 17 v. 24.9.2013

ABGB: § 364 Abs 2, § 364a

ZPO: § 226

Dass die Baubehörde Bau- und Benützungsbewilligungen für das Stallgebäude erteilt hat, macht aus einem Schweinemastbetrieb, der nicht dem Gewerberecht unterliegt, keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB, selbst wenn im Bauverfahren (hier: nach dem Stmk BauG vor der Nov 2008) auch auf den Schutz von Nachbarn vor Immissionen Bedacht zu nehmen war. Gegen wesentliche und ortsunübliche Immissionen, die von dem Betrieb ausgehen, können betroffene Nachbarn daher mit Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB vorgehen.

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