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Unzulässigkeit der Bestellung mehrerer Sachwalter

RechtsprechungFamilienrechtZak 2013/610Zak 2013, 336 Heft 17 v. 24.9.2013

ABGB: § 268, § 274 Abs 2, § 279 Abs 4

Die Bestellung mehrerer Sachwalter für den Betroffenen ist - von Ausnahmefällen (wie der Bestellung eines besonderen Sachwalters nach § 131 AußStrG) abgesehen - nicht zulässig.

Wenn die Sachwalterschaft einerseits aufgrund der psychischen Krankheit des Betroffenen mit besonderen Anforderungen verbunden ist und andererseits in besonderem Maß rechtliche Kenntnisse erfordert, ist gem § 279 Abs 4 ABGB entweder der örtlich zuständige Sachwalterverein oder ein Rechtsanwalt bzw Notar zum Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung des Sachwaltervereins setzt jedoch dessen Zustimmung voraus. Lehnt dieser mangels freier Kapazitäten ab, ist als Sachwalter ein erfahrener Rechtsanwalt oder Notar auszuwählen, der zur Übernahme der Sachwalterschaft verpflichtet ist. Weder ein verbal aggressives Verhalten des Betroffenen noch der Umstand, dass die Kommunikation mit ihm aufgrund seiner fehlenden Einsichtsfähigkeit erschwert ist, machen die Übernahme für den Rechtsanwalt bzw Notar unzumutbar.

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