ABGB: § 231 (≈ § 140 alt)
Aufwandsentschädigungen wie Diäten, Taggelder, Nächtigungsgelder und Reisekostenentschädigungen fallen zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass sie in einem darüber hinausgehenden Maß zur Abdeckung eines tatsächlich anfallenden beruflichen Mehraufwandes dienen.