Anders als eine Klagseinschränkung (dazu 2 Ob 61/11a = Zak 2011/755, 398) wird ein Teilanerkenntnis nicht bereits mit der Erklärung durch Schriftsatz, sondern erst mit dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung prozessual wirksam. Teile der Rsp (zB OLG Wien 16 R 178/10d = Zak 2011/26, 19) leiten daraus ab, dass sich der für die Bemessung des Prozesskostenersatzes maßgebliche Streitwert erst ab dem Zeitpunkt des Vortrags des Teilanerkenntnisses ändert. Davon abweichend vertritt der Autor die Auffassung, dass der neue kostenrechtliche Verfahrensabschnitt bereits mit der Zustellung des Schriftsatzes an den Prozessgegner beginnt. Das prozessuale Wirksamwerden der Streitwertänderung sei kostenrechtlich lediglich im Sinn einer auflösenden Bedingung zu verstehen.