Nach Ansicht des Autors kann die Regelung des § 276 ABGB über das Sachwalterentgelt weder direkt noch analog auf den Verlassenschaftskurator angewendet werden, weil es sich nicht um einen Kurator im Sinn dieser Bestimmung handelt (vgl 6 Ob 125/10s = Zak 2010/643, 376). Bei der Bemessung des Entgelts des Verlassenschaftskurators sei zu differenzieren, ob dieser den Nachlass bloß verwaltet und vertritt oder im Interesse der Gläubiger als Liquidator eingesetzt wird. Im ersten Fall erscheine idR eine Entlohnung im Bereich von 5 bis 10 % der Nachlassaktiven pro Tätigkeitsjahr angemessen, im zweiten Fall sollte das Entgelt in Anlehnung an § 82 IO (Entlohnung des Insolvenzverwalters) bemessen werden.