Der Autor wendet sich gegen die Rsp (vgl zB 6 Ob 115/04m = ZRInfo 2004/475) und die hL, die eine Kumulierung von Scheidungs- und Unterhaltsbegehren für zulässig erachten. Den Regelungen der JN (§§ 49 Abs 2 Z 2a und 2b, 76, 76a), die eine Konzentration der Zuständigkeit für solche Begehren beim selben Gericht anstreben, sei keine Aussage zur Kumulierung zu entnehmen. Deren Zulässigkeit sei ausschließlich nach § 227 ZPO zu beurteilen. Als Voraussetzung sehe diese Bestimmung insb vor, dass alle Begehren derselben Verfahrensart unterliegen. Dies beziehe sich nicht nur auf die Differenzierung zwischen streitigem Rechtsweg und Außerstreitverfahren, sondern auch auf unterschiedliche Verfahrensregeln innerhalb des streitigen Verfahrens. Da das Unterhaltsverfahren nach allgemeinen Regeln durchzuführen ist, während im Scheidungsverfahren die in § 460 ZPO geregelten Besonderheiten gelten, sei eine Kumulierung ausgeschlossen. Das Gericht könne auf einen Verstoß aber nicht mit Zurückweisung, sondern nur mit Aktentrennung reagieren.