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Christandl, Kumulierung von Scheidungs- und Unterhaltsbegehren, EF-Z 2013, 202.

LiteraturübersichtFamilienrechtZak 2013/592Zak 2013, 324 Heft 16 v. 10.9.2013

Der Autor wendet sich gegen die Rsp (vgl zB 6 Ob 115/04m = ZRInfo 2004/475) und die hL, die eine Kumulierung von Scheidungs- und Unterhaltsbegehren für zulässig erachten. Den Regelungen der JN (§§ 49 Abs 2 Z 2a und 2b, 76, 76a), die eine Konzentration der Zuständigkeit für solche Begehren beim selben Gericht anstreben, sei keine Aussage zur Kumulierung zu entnehmen. Deren Zulässigkeit sei ausschließlich nach § 227 ZPO zu beurteilen. Als Voraussetzung sehe diese Bestimmung insb vor, dass alle Begehren derselben Verfahrensart unterliegen. Dies beziehe sich nicht nur auf die Differenzierung zwischen streitigem Rechtsweg und Außerstreit­verfahren, sondern auch auf unterschiedliche Verfahrensregeln innerhalb des streitigen Verfahrens. Da das Unterhaltsverfahren nach allgemeinen Regeln durchzuführen ist, während im Scheidungsverfahren die in § 460 ZPO geregelten Besonderheiten gelten, sei eine Kumulierung ausgeschlossen. Das Gericht könne auf einen Verstoß aber nicht mit Zurückweisung, sondern nur mit Aktentrennung reagieren.

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