Mit dem AdRÄG 2013, das am 1. 8. 2013 in Kraft getreten ist (siehe Zak 2013/391, 216), wurde die Stiefkindadoption durch den eingetragenen Partner oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten eines leiblichen Elternteils zugelassen. Der Beitrag geht näher auf die neuen Regelungen ein. Ua zeigt der Autor auf, dass auf die eingetragene Partnerschaft gem § 43 Abs 1 Z 27 EPG nun auch jene ehe- und kindschaftsrechtlichen Bestimmungen des ABGB und des EheG zur Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und den Voraussetzungen und Folgen der Auflösung oder Scheidung der Ehe anzuwenden sind, die gemeinsame Kinder betreffen. Dies gelte etwa für den verschuldensunabhängigen Unterhalt nach § 68a EheG, der bisher nur in einem Teilbereich in § 20 Abs 4 EPG nachgebildet war.