EheG: § 85
JN: § 1
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens im Außerstreitverfahren hat grundsätzlich Vorrang vor der Rechtsdurchsetzung im streitigen Rechtsweg. Schadenersatzansprüche, die aus einem Verstoß gegen eine Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten über die Nutzung von ehelichem Gebrauchsvermögen (hier: eines Kfz) abgeleitet werden, können jedoch auch während des Aufteilungsverfahrens mit Klage geltend gemacht werden, weil keine Auswirkungen des Verfahrensergebnisses auf die Vermögenszuteilung oder die Bemessung einer Ausgleichszahlung erkennbar sind.