JN: § 49 Abs 2 Z 2b
ABGB: § 90
Ein Klagebegehren, mit dem der als Arzt tätige Ehegatte verpflichtet werden soll, die Abmeldung des klagenden Ehegatten von der Mitversicherung in der über den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer bestehenden Krankenzusatzversicherung zu unterlassen, fällt gem § 49 Abs 2 Z 2b JN in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts. Da die Mitversicherung beim Ehegatten ihre Wurzel in der ehelichen Gemeinschaft hat, ist das Eheverhältnis für den geltend gemachten Anspruch zumindest mitbestimmend.