Zu 4 Ob 204/12x = Zak 2013/134, 78: Die Ausnahme von Versteigerungen vom Fernabsatzrecht (§ 5b Z 4 KSchG) bezieht sich lediglich auf Versteigerungen im herkömmlichen Sinn (insb über Auktionshäuser), nicht jedoch auf Online-Auktionen über Plattformen wie eBay. Einem Verbraucher, der eine Ware über eine solche Plattform von einem Unternehmer erwirbt, steht daher das Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG zu.