Der Autor wendet sich gegen Literaturstimmen, die das Charakteristikum der Interzession im Regressanspruch des Interzedenten sehen und daraus in Hinblick auf den Solidarschuldnerregress nach § 896 ABGB ableiten, dass jede rechtsgeschäftlich begründete Solidarschuld mit jenem Teil, der im Innenverhältnis einem anderen Mitschuldner zugeordnet ist, ein Interzessionsgeschäft darstellt, für das die §§ 25c und 25d KSchG gelten (siehe zB Graf, Gegenüber welchen Mitschuldnern gelten die §§ 25c und 25d KSchG? ZFR 2012, 165; dazu Zak 2012/571, 300). Nach dem Wortlaut und den Zielen des Gesetzes könne nur die Gutstehung für eine fremde Schuld im Weg der Bürgschaft, der Garantie oder des Schuldbeitritts als Interzession qualifiziert werden. Wer den Kreditvertrag als Mitkreditnehmer abgeschlossen hat, könne hingegen nicht - auch nicht zum Teil - Interzedent sein.