Die EuErbVO 650/2012 (Rom V-VO), die auf ab 17. 8. 2015 eintretende Erbfälle anzuwenden ist und in allen Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Irland (vorbehaltlich Opt-in) sowie Dänemark gilt, regelt insb die Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung in Erbsachen. Der Beitrag geht ausführlich auf den Anwendungsbereich und die Regelungen der VO ein. Ua weist die Autorin darauf hin, dass die VO eine beschränkte Möglichkeit zur Wahl des anwendbaren Rechts ermöglicht, wobei auch eine vor 17. 8. 2015 getroffene Rechtswahl im Fall des Todes des Erblassers nach diesem Zeitpunkt unter bestimmten Voraussetzungen wirksam ist. Bei der Rechtsberatung im Erbrecht sollte daher schon jetzt auf die Rechtswahlmöglichkeit hingewiesen werden.