ABGB: § 1295 Abs 1, § 1319a
Auch wenn der Halter eines Wanderwegs Wegweiser zu einem Ziel aufgestellt hat, das im freien alpinen Gelände liegt, treffen ihn ab jener Stelle, an der der markierte Weg erkennbar endet und in das freie Gelände übergeht, keine Sicherungspflichten zur Vermeidung von Gefahren, die im alpinen Bereich naturgemäß bestehen.