ABGB: § 1295 Abs 1, § 1319a
Die in § 1319a ABGB vorgesehene Haftungsbeschränkung auf grobes Verschulden greift nicht ein, wenn der Wegehalter aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten haftet.
Wenn der Halter den Weg ganz allgemein (ohne individuelles Regelwerk, ohne Einzelbetreuung und ohne organisierte Veranstaltung) unentgeltlich als Mountainbikestrecke zur Verfügung stellt, entsteht zu den Radfahrern, die den Weg benützen, keine vertragliche Beziehung. Der Wegehalter haftet diesen für den Zustand des Wegs daher nur gem § 1319a ABGB bei grobem Verschulden.