ABGB: § 1295 Abs 1
Wenn der Betreiber eines frei zugänglichen Skiübungsgeländes für Kinder dort eine Kinderskiwippe aufstellt, hat er für die deutliche Kennzeichnung und einwandfreie Funktion dieses Spielgeräts zu sorgen. Von ihm weitere Absicherungsmaßnahmen zu verlangen, um jede funktionsbedingte Unfallgefahr auszuschließen, würde jedoch seine Verkehrssicherungspflichten überspannen.