ABGB: §§ 870, 874, 1304
List macht gem § 874 ABGB schadenersatzpflichtig. Gegen den listigen Irreführer steht dem Betrogenen auch bei eigener Fahrlässigkeit voller Ersatz zu. Der Vorsatz des Irreführers schließt die Anwendung der Mitverschuldensregelung des § 1304 ABGB aus.