EO: § 382a
Ein Eigeneinkommen des Kindes mindert seinen Anspruch auf vorläufigen Unterhalt, ist jedoch nur teilweise (idR zur Hälfte) zu berücksichtigen, weil die dadurch eintretende Bedarfsminderung nicht nur dem geldunterhaltspflichtigen, sondern auch dem betreuenden Elternteil zuzurechnen ist.