In der Rs 4 Ob 18/13w vertrat der OGH die Auffassung, dass die Grundsätze der im Recht der Personengesellschaften anerkannten actio pro socio aufgrund der Vereinsmitgliedern zustehenden Minderheitsrechte, die eine Einflussnahme auf die Geschäftsführung ermöglichen, jedenfalls im Regelfall nicht auf Vereine übertragen werden können. Ansprüche eines Vereins aus dem Vereinsverhältnis könne daher nur dieser selbst, nicht jedoch ein Vereinsmitglied geltend machen.