In 6 Ob 91/12v = Zak 2012/708, 377 gelangte der OGH zur Auffassung, dass ein Klettersportler, der Anfänger aus Gefälligkeit in eine Kletterhalle mitnimmt, um sie dort bei ihren ersten Kletterversuchen zu betreuen, gegenüber diesen Schutz- und Sorgfaltspflichten übernimmt (insb die Pflicht zur Einweisung und zur Kontrolle der Sicherung), und im Fall eines Unfalls, der durch einen schuldhaften Verstoß gegen diese Pflichten herbeigeführt wurde, haftet. Die Unentgeltlichkeit rechtfertige keine Beschränkung der Haftung auf grobes Verschulden. Beide Artikel gehen kritisch auf die Entscheidung ein und sehen die Haftung als zu weit an. Als besonders kritikwürdig bezeichnet Kocholl die Verschuldensteilung zwischen dem verletzten Anfänger, der nach Belehrung und einigen einwandfreien Versuchen das Sicherungsseil falsch eingehängt hatte, und dem begleitenden Klettersportler, dem der Fehler bei der Prüfung nicht aufgefallen war. Während der OGH die Hauptschuld dem Begleiter zuwies und dem Anfänger lediglich ein Mitverschulden von 25 % anlastete, ist Kocholl der Ansicht, dass das Mitverschulden des Verletzten mit mindestens 2/3 anzusetzen gewesen wäre. Generell sollte der Eigenverantwortung des Kletterers weit höheres Gewicht beigemessen werden als der Kontrollpflicht eines Begleiters, die sich etwa aus der - vom OGH als Verkehrsnorm gewerteten - Partnercheckregelung ergeben kann.