Zu 1 Ob 221/12z = Zak 2013/222, 120: Die schriftliche Vereinbarung, das Mietverhältnis beginne an einem bestimmten Tag und werde "auf die Dauer von 20 Jahren unkündbar für beide Teile" abgeschlossen, bedeutet nicht, dass ein unbefristetes Mietverhältnis mit Kündigungsverzicht auf 20 Jahre vorliegt, sondern ist als Befristungsvereinbarung zu interpretieren. Ob die Parteien subjektiv ein abweichendes Verständnis hatten, ist für die Beurteilung der Wirksamkeit der Befristung unerheblich, weil es allein darauf ankommt, dass sich diese aus dem Wortlaut der Urkunde ergibt.