Der Artikel stellt die Neuerungen vor, die mit dem am 16. 3. 2013 in Kraft getretenen ZVG im UGB eingeführt wurden (siehe dazu auch Zak 2013/10, 15 sowie Neumayer, Das Zahlungsverzugsgesetz, Zak 2013/351, 187). Ua weist die Autorin darauf hin, dass die in § 458 UGB vorgesehene Pauschalentschädigung für Betreibungskosten in Höhe von 40 € dem Gläubiger im Fall einer Zahlungsverzögerung schadens- sowie verschuldensunabhängig und auch unabhängig von der Höhe des offenen Betrags zusteht. Wenn der Schuldner mit mehreren Einzelleistungen aus demselben Schuldverhältnis in Verzug ist, könne der Gläubiger die Pauschale für jede einzelne Forderung verlangen. Die Anwendung des erhöhten Verzugszinssatzes nach § 456 UGB zwischen Unternehmern setze nun voraus, dass der Schuldner für den Verzug verantwortlich ist. Was mit dem der Zahlungsverzugs-RL entnommenen Begriff der Verantwortlichkeit gemeint ist, werde in der Lit unterschiedlich beurteilt und könne letztlich nur vom EuGH geklärt werden.