In Reaktion auf ein Urteil des EGMR (19.010/07, X ua v Österreich = Zak 2013/122, 74) wird die Stiefkindadoption durch einen eingetragenen Partner oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten eines leiblichen Elternteils mit dem Adoptionsrechts-ÄnderungsG 2013, das am 1. 8. 2013 in Kraft tritt (siehe Zak 2013/391, 216), zugelassen. Die Autorin kritisiert das wenig ambitionierte Ziel der Novelle, die nur eine neuerliche Verurteilung Österreichs wegen des Verbots von Stiefkindadoptionen verhindern will, anstatt gleich ein diskriminierungsfreies Adoptionsrecht zu schaffen. Unter Hinweis auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des dt BVerG (1 BvL 1/11) vertritt sie die Auffassung, dass das aufrecht bleibende Verbot von Sukzessivadoptionen in eingetragenen Partnerschaften verfassungswidrig ist. Eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Partnern im Adoptionsrecht sei sachlich nicht gerechtfertigt. Maßgebliches Kriterium sollten nicht weltanschauliche Erwägungen, sondern das im Einzelfall zu bewertende Kindeswohl sein.