EuGVVO: Art 6 Nr 1, Art 15, 16
Der Vertragsbegriff der Art 15 ff EuGVVO (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) ist verordnungsautonom auszulegen. Da keine synallagmatische Verbindlichkeit beider Vertragspartner erforderlich ist, kann auch ein konstitutives Anerkenntnis einen vertraglichen Anspruch iSd Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO begründen.