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Pflicht des Immobilienmaklers zur Prüfung von Informationen?

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/509Zak 2013, 281 Heft 14 v. 6.8.2013

ABGB: §§ 1295, 1299

Den Immobilienmakler trifft zwar grundsätzlich keine Nachforschungspflicht. Wenn jedoch Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der von ihm eingeholten Informationen zu zweifeln, darf er diese nicht ungeprüft an seinen Auftraggeber weitergeben. Es gilt der Sorgfaltsmaßstab für Sachverständige nach § 1299 ABGB.

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