ABGB: §§ 1295, 1299
Den Immobilienmakler trifft zwar grundsätzlich keine Nachforschungspflicht. Wenn jedoch Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der von ihm eingeholten Informationen zu zweifeln, darf er diese nicht ungeprüft an seinen Auftraggeber weitergeben. Es gilt der Sorgfaltsmaßstab für Sachverständige nach § 1299 ABGB.