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Gewährleistung - Austausch des bei einem mangelbedingten Unfall beschädigten Motorrads

RechtsprechungSchuldrechtZak 2013/504Zak 2013, 278 Heft 14 v. 6.8.2013

ABGB: § 932 Abs 2

Der Übernehmer hat die Wahl, ob er im Rahmen der Gewährleistung die Verbesserung des Mangels oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangt. Er kann nur dann wegen des ansonsten entstehenden unverhältnismäßigen Aufwandes auf den von ihm nicht gewählten Behelf verwiesen werden, wenn der Übergeber eine entsprechende Einrede erhoben hat.

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