ABGB: § 932 Abs 2
Der Übernehmer hat die Wahl, ob er im Rahmen der Gewährleistung die Verbesserung des Mangels oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangt. Er kann nur dann wegen des ansonsten entstehenden unverhältnismäßigen Aufwandes auf den von ihm nicht gewählten Behelf verwiesen werden, wenn der Übergeber eine entsprechende Einrede erhoben hat.