ABGB: §§ 16, 523
Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in die Privatsphäre (hier: Videoüberwachung) ist grundsätzlich anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen.
Steht der Eingriff fest, trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses gehandelt hat und