ABGB: §§ 523, 828, 838a
Ein Unterlassungsbegehren, mit dem ein Miteigentümer unter Berufung auf § 523 ABGB eigenmächtige Eingriffe eines anderen Miteigentümers in das gemeinsame Eigentum abwehren will, ist nicht gem § 838a ABGB im Außerstreitverfahren, sondern im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.