In der Rs 3 R 80/13z vertrat das OLG Linz die Auffassung, dass mangels konkreter Einwendungen des Gegners iSd § 54 Abs 1a ZPO vom Gericht nur offenbare Unrichtigkeiten bzw Schreib- oder Rechenfehler im Kostenverzeichnis wahrzunehmen sind. Wenn die Prüfung eine nähere Beschäftigung mit dem Akteninhalt erfordert, handle es sich jedenfalls um keine offenbare Unrichtigkeit.