Im Anwendungsbereich des Krnt GemeindewasserversorgungsG (K-GWVG) steht es den Gemeinden nach Ansicht des OGH (6 Ob 163/12g) frei, die Wasserversorgung an private Versorgungsunternehmen auszulagern und die Wassergebühren nicht hoheitlich festzulegen, sondern das Entgelt der privatrechtlichen Gestaltung zu überlassen. Solange gesetzlich nicht Abweichendes bestimmt ist und zumindest dann, wenn - wie hier - zur hoheitlichen Vorgangsweise lediglich ermächtigt wird, könne der Rechtsträger wählen, ob er Leistungen der Daseinsvorsorge in hoheitlicher oder privatrechtlicher Form erbringt.